Downloads und Informationen plus Link zur Veröffentlichungsplattform

Informationen

Hier finden Sie alle wichtigen Dokumente zum Downloaden. Die hier veröffentlichten Vertragstexte einschließlich der AGB und der weiteren Anlagen dürfen ausschließlich für Vertragsschlüsse mit der Stadtwerke Rendsburg GmbH verwendet werden. Jede andere Verwendung – auch in Auszügen oder Teilen – ist verboten.

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Entsprechend dem Energiewirtschaftsgesetz § 20 (1) veröffentlichen wir Musterverträge für den Zugang zu den Energieversorgungsnetzen.

Die von der Bundesnetzagentur vorgegebenen Standardrahmenverträge (Messstellenrahmenvertrag bzw. Messrahmenvertrag) können Sie unter folgendem Link auf den Seiten der Bundesnetzagentur abrufen: www.bundesnetzagentur.de

 

Zertifikate

Im Folgenden finden Sie alle gültigen Zertifikate für die Mailverschlüsselung/-signatur im Rahmen des GPKE/GeLi Gas Datenaustausches.

Zertifikate Marktpartner.zip (ab 16.01.2023)

Zertifikate Marktpartner.zip (bis 30.01.2023)

Alles Wichtige zum Thema Wiederverkäuferbescheinigung

Zum 01. September 2013 wurde die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahren auf den inländischen Strom- und Gashandel erweitert. Der unternehmerische Leistungsempfänger wird zum Umsatzsteuerschuldner, wenn ein im Inland ansässiger Unternehmer folgende Lieferungen erbringt:

  • Gas über das Gasnetz, wenn der unternehmerische Leistungsempfänger als Wiederverkäufer selbst auch Erdgaslieferungen erbringt.
  • Elektrizität, wenn der liefernde Unternehmer und der unternehmerische Leistungsempfänger Wiederverkäufer von Elektrizität i. S. d. § 3g UStG sind.

Wiederverkäufer bis 2024.pdf

Messstellenbetrieb

Die wichtigsten Informationen für Sie zusammengefasst

Information über die zukünftige Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen und modernen Messeinrichtungen gemäß § 37 Abs. 1 Messstellenbetriebsgesetz (MsbG)

Am 02.09.2016 trat das Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende vom 29.08.2016 in Kraft. In diesem Zuge wurde das Messstellenbetriebsgesetz (MsbG) eingeführt. Es regelt u. a. die technischen Anforderungen an die Geräte, den Einbau, den Betrieb und die Wartung von Messeinrichtungen sowie die Datenkommunikation (Ab- bzw. Auslesen der Daten und ihre Übermittlung). Das Ziel ist es, durch die schrittweise Einführung von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMSys), das Verbrauchsverhalten der Stromkunden zu optimieren und somit mit einer besseren Auslastung und Steuerung der Netze die Energiewende zu unterstützen.

Der Gesetzgeber hat in diesem Zuge beschlossen, dass die bisherige Funktion des Netzbetreibers als Messstellenbetreiber nun für die modernen Messeinrichtungen (mME) und die intelligenten Messsysteme (iMSys) vom sogenannten "grundzuständigen Messstellenbetreiber" ausgefüllt wird. Als Stadtwerke Rendsburg GmbH übernehmen wir nach §3 MsbG den Messstellenbetrieb als grundzuständiger Messstellenbetreiber im Sinne des Gesetzes, soweit nicht eine anderweitige Vereinbarung nach §5 oder §6 MsbG durch den Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer getroffen wird.

Unterschiede

Unterschied moderne Messeinrichtung und intelligenter Messsysteme

Bei modernen Messeinrichtungen (mME) handelt es sich um digitale Stromzähler ohne eine Kommunikationseinheit. Anders als bei dem herkömmlichen Ferraris-Zähler (analoger Zähler) lassen sich neben dem aktuellen Zählerstand die gespeicherten Werte tages-, wochen-, monats- und jahresgenau zwei Jahre rückwirkend direkt am Gerät visualisieren. Der Kunde hat somit den Vorteil, dass er jeder Zeit seinen tatsächlichen Energieverbrauch und die tatsächliche Nutzungszeit am Gerät ablesen kann. Eine manuelle Ablesung des Zählers erfolgt weiterhin.

Bei intelligenten Messsystemen (iMSys) handelt es sich um moderne Messeinrichtungen (digitale Stromzähler), die mit einer Kommunikationseinheit einem sogenannten Smart-Meter-Gateway (SMG) ausgestattet sind. Die dadurch entstandene Schnittstelle zwischen der modernen Messeinrichtung und einem intelligenten Kommunikationsnetz ermöglicht die automatische Übertragung der Energiedaten an den zuständigen Messstellenbetreiber. Eine Ablesung vor Ort ist daher nicht mehr nötig. Zusätzlich lassen sich über die Anzeige weiterhin neben dem aktuellen Zählerstand die gespeicherten Werte über die Tages-, Wochen-, Monats- und Jahresanzeige viertelstundengenau abrufen.

Information zur Ausstattung mit Messeinrichtungen

Ausstattung von Messstellen mit modernen Messeinrichtungen / intelligenten Messsystemen

Als grundzuständigen Messstellenbetreiber sind wir verpflichtet, soweit dies nach §30 MsbG technisch möglich und nach §31 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist, folgende Messstellen an ortsfesten Zählpunkten mit intelligenten Messsystemen (iMSys) auszustatten:

  • Messstellen von Kunden mit einem Jahresstromverbrauch über 6.000kWh
  • Messstellen von Kunden mit einer Vereinbarung nach §14a des Energiewirtschaftsgesetzes
  • Messstellen von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung über 7kW

Über den verpflichtenden Einbau hinaus können folgende ortsfeste Zählpunkte optional mit einem intelligenten Messsystem (iMSys) gem. §29 Abs.2 MsbG ausgestattet werden:

  • Messstellen von Kunden mit einem Jahresstromverbrauch bis einschließlich 6.000kWh
  • Messstellen von Betreibern von Erzeugungsanlagen mit einer installierten Leistung von 1 kW bis einschließlich 7kW

Modernen Messeinrichtungen werden von uns als grundzuständiger Messstellenbetreiber verpflichtend bei allen Messstellen mit ortsfesten Zählpunkten eingebaut, bei denen eine Ausstattung der Messstelle mit einem intelligenten Messsystem gemäß dem Messstellenbetriebsgesetz nicht vorgesehen und soweit dies nach §32 MsbG wirtschaftlich vertretbar ist.

Informationen zum Ablauf des Zählerwechsels

Der Wechsel der Strommesseinrichtung im Netzgebiet der Stadtwerke Rendsburg GmbH erfolgt im Gebäudebestand sukzessive bis zum Jahr 2032. Nach derzeitigem Stand sind von dem Umbau folgende Messstellen betroffen:

  • ca. 1.600 Zähler zum Umbau auf intelligente Messsysteme
  • ca. 24.100 Zähler zum Umbau auf moderne Messeinrichtungen

Als grundzuständiger Messstellenbetreiber werden wir die betroffenen Stromkunden drei Monate vor dem Wechsel der Messeinrichtung anschreiben. Hierbei handelt es sich ausschließlich um eine Vorabinformation. Rechtzeitig vor dem Wechsel werden wir uns erneut mit unseren Kunden in Verbindung setzten und den konkreten Wechseltermin mitteilen. Sollte der mitgeteilte Termin nicht passen, werden wir uns selbstverständlich bemühen im Einzelfall eine gemeinsame Lösung zu finden. Die Kontaktdaten hierzu finden Sie auf dem Informationsschreiben zum Zählerwechsel.

Am Tag des Zählerwechsels benötigt unser Mitarbeiter einen ungehinderten Zugang zum Zähler. Im Zuge der Wechselarbeiten kann es zu kurzen Stromunterbrechungen kommen.

Der Austausch des Zählers auf unsere Veranlassung ist für unsere Kunden kostenfrei. Wir tragen die Kosten. Durch die gesetzlich vorgegebene Einführung von modernen Messeinrichtungen (mME) und intelligenten Messsystemen (iMSys) kommt es jedoch zur Anpassung der Preise für den Messstellenbetrieb. Die Berechnung erfolgt wie gewohnt über den jeweiligen Stromlieferanten, sofern nichts anderes vereinbart wurde.

Als grundzuständiger Messstellenbetreiber weisen wir darauf hin, dass für alle betroffenen Anschlussnutzer bzw. Anschlussnehmer die Möglichkeit zur freien Wahl des Messstellenbetreibers gem. §5 und §6 MsbG besteht, wenn durch diesen ein einwandfreier Messstellenbetrieb gemäß Messstellenbetriebsgesetz gewährleistet wird.

Zusatzleistungen

Zusatzleistungen nach §35 Abs.2 MsbG können separat bestellt und in Anspruch genommen werden. Eine Übersicht über mögliche Zusatzleistungen und deren Entgelte sind ebenfalls dem Preisblatt zu entnehmen. Dieses wird von uns regelmäßig überprüft, aktualisiert und veröffentlicht. Sobald wir als grundzuständiger Messstellenbetreiber neue Zusatzleistungen anbieten, werden diese in das Preisblatt aufgenommen.

Standardleistungen

Standard- und Zusatzleistungen bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen

Bei der Ausstattung von Messstellen mit intelligenten Messsystemen umfassen die Standardleistungen von uns als grundzuständigen Messstellenbetreiber insbesondere folgende Leistungen:

  1. Durchführung der Prozesse gem. §60 MsbG einschließlich der Plausibilisierung und Ersatzwertbildung im Smart-Meter-Gateway und die standardmäßig erforderliche Datenkommunikation.
  2. Bei Messstellen von Kunden mit einem Jahresstromverbrauch von höchstens 10.000 kWh, soweit es der variable Stromtarif im Sinne von §40 Abs. 5 des Energiewirtschaftsgesetzes erfordert, maximal die tägliche Bereitstellung von Zählerstandsgängen des Vortages gegenüber dem Energielieferanten und dem Netzbetreiber.

  3. Die Übermittlung der nach §61 MsbG erforderlichen Informationen an eine lokale Anzeigeeinheit oder über eine Anwendung in einem Online-Portal, welches einen geschützten individuellen Zugang ermöglicht.

  4. Die Bereitstellung von Informationen über das Potenzial intelligenter Messsysteme im Hinblick auf die Handhabung der Ablesung und die Überwachung des Energieverbrauches. Des Weiteren wird eine Softwarelösung zur Verfügung gestellt, die Anwendungsinformationen zum intelligenten Messsystem, zu Stromsparhinweisen und -anwendungen nach dem Stand von Wissenschaft und Technik enthält. Darüber hinaus stellt diese Softwarelösung Ausstattungsmerkmale und Beispielanwendungen bereit und gibt Anleitungen zur Befolgung.

  5. In den Fällen des §31 Abs.1 Nr.5, Abs.2 und 3 Satz 2 MsbG das Bereithalten einer Kommunikationslösung, mit der bis zu zweimal am Tag eine Änderung des Schaltprofils sowie einmal täglich die Übermittlung eines Netzzustandsdatums herbeigeführt werden kann.

  6. In den Fällen des §40 MsbG und unter den dort genannten Voraussetzungen die Anbindung von Erzeugungsanlagen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz oder dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz sowie die Anbindung von Messeinrichtungen für Gas

  7. Die Erfüllung weiterer sich aus den Festlegungen der Bundesnetzagentur nach dem §47 und §75 MsbG ergebender Pflichten, insbesondere zu Geschäftsprozessen, Datenformaten, Abrechnungsprozessen, Verträgen oder zur Bilanzierung.